• Titelbild zur Vorstellung des Gutachtens zu rechtlichen Rahmenbedingungen der Social-Media-Archivierung.
  • Im Herbst 2022 veröffentlichte das Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung (AdsD) ein Gutachten zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Archivierung von Social-Media-Inhalten im AdsD. Das Gutachten wurde von den Juristen Fabian Rack und Prof. Dr. Paul Klimpel verfasst und untersucht Urheber- und Datenschutzrecht, sowie die AGBs von Social-Media-Plattformen auf rechtliche Grundlagen für die Sammlung und Nutzbarmachung von Social-Media-Daten durch das AdsD.
  • Ein Überblick zur Archivierung von Social-Media-Inhalten aus urheberrechtlicher Perspektive. Erstens: Das Urheberrecht schützt Werke, also persönliche geistige Schöpfungen. Auch, wenn ein großer Teil von Social-Media-Inhalten alltägliche Kommunikation, und damit kein Werk, darstellt, wird auch viel geschütztes Material gepostet. Die Autoren empfehlen deshalb, grundsätzlich von einem urheberrechtlichen Schutz auszugehen. Zweitens: Grundsätzlich müssen die Rechte unterschiedlicher Akteur*innen berücksichtigt werden: Die Poster*innen, andere (reagierende oder erwähnte) User*innen, Dritte, deren Fotos z.B. genutzt werden, sowie die Plattformen selbst können betroffen sein. Drittens: Text- und Data Mining ist zwar zu Zwecken der Analyse erlaubt, zur langfristigen Aufbewahrung jedoch nicht. viertens: Text- und Data Mining ist zwar zu Zwecken der Analyse erlaubt, zur langfristigen Aufbewahrung jedoch nicht. Fünftens: Archive können Verträge über die Archivierung mit den Inhaber*innen der Inhalte schließen. Inhalte unter Creative Commons Lizenzen können problemlos genutzt werden.
  • Ein Überblick zur Archivierung von Social-Media-Inhalten aus datenschutzrechtlicher Perspektive: Erstens: Ein großer Teil der Social-Media-Inhalte enthält personenbezogene Daten. Somit ist das Datenschutzrecht für die Social-Media-Archivierung relevant! Zweitens: Archive haben besondere Rechte und dürfen Daten für öffentliche und wissenschaftliche Zwecke länger speichern. Das Archiv muss sich aber auf ein öffentliches Interesse beziehen und die Archivierung damit legitimieren, dass die Interessen der Betroffenen nicht den Interessen des Archivs überwiegen. Drittens: Die Legitimierung der Archivierung lässt sich datenschutzrechtlich zusätzlich u.A. durch Pseudonymisierung oder Anonymisierung der Inhalte verstärken – wenn das nicht den Zweck der Sammlung verfehlt. Viertens: Die Archivierung kann datenschutzrechtlich außerdem stärker legitimiert werden, wenn keine Profilbildung erfolgt, also die Accounts der selben Personen auf unterschiedlichen Plattformen nicht durch das Archiv verknüpft werden.
  • Ein Überblick zur Archivierung von Social-Media-Inhalten aus Perspektive der Social Media AGB. Erstens: Die Autoren betrachten die AGB von twitter, Instagram und Facebook. Außerdem weisen sie darauf hin, dass Social Media AGB sich häufig ändern. Zweitens: Archive erhalten durch keine der AGB der drei Plattformen sichere Nutzungsrechte an den Inhalten. Insbesondere Facebook und Instagram schließen eine Übertragung der Nutzungsrechte an Archive aus. Drittens: Keine der drei Plattformen garantiert die Rechtmäßigkeit der geposteten Inhalte. Viertens: Zur Archivierung können unterschiedliche Technologien eingesetzt werden. Ob ein Verbot von Harvesting durch die AGB überhaupt zulässig ist, ist unklar. Fünftens: Die Nutzung einer API ist bei twitter seit der Übernahme durch Elon Musk nicht mehr möglich. Facebook erlaubt eine Auswertung durch eine API, schränkt den Zugriff auf sie jedoch nach eigenem Ermessen ein. Instagram erlaubt die Nutzung einer API nicht.
  • Ideen und Vorschläge zur Nutzbarmachung von Social-Media-Inhalten im Archiv vor Ort und Online. Erstens: Die Zurverfügungstellung zur Forschung vor Ort im Archiv ist aus urheberrechtlicher Sicht möglich. Verträge zwischen Archiv und Inhaber*innen legitimieren die Zurverfügungstellung zusätzlich. Zweitens: Aus datenschutzrechtlicher Perspektive ist die Einsicht im Archiv ebenfalls möglich. Betroffene könnten dem widersprechen, müssten ihren Widerspruch aber durch ein Überwiegen ihrer Interessen rechtfertigen. Die Bereitstellung bereits analysierter und geordneter Inhalte stellt einen stärkeren Eingriff in das Datenschutzrecht dar. Drittens: Das Urheberrecht erlaubt Archiven nicht generell, ihre Inhalte online zu stellen. Eine Erlaubnis durch Verträge zwischen Archiven und Inhaber*innen der Inhalte ist möglich. Zu guter letzt: Aus datenschutzrechtlicher Perspektive kann auch die Online Verfügbarstellung von Social-Media-Inhalten ein berechtigtes Interesse des Archivs darstellen. Archive müssen aber auf datenschutzrechtliche Beschwerden der Inhaber*innen reagieren.

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Erstellt am 31/10/2023 auf Instagram
Im Herbst 2022 veröffentlichte das Archiv der sozialen Demokratie der Friedrich-Ebert-Stiftung (@fesonline) ein Gutachten zu den rechtlichen Rahmenbedingungen der Archivierung von Social-Media-Inhalten im AdsD.

Die Juristen Paul Klimpel und Fabian Rack schätzen im Gutachten die rechtlichen Handlungsspielräume und Grenzen der Social-Media-Archivierung ein und sprechen dem AdsD neun konkrete Empfehlungen für ihre Arbeit aus. Dabei berücksichtigen sie insbesondere das Urheber- und Datenschutzrecht, sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen von twitter, Facebook und Instagram. Auch wenn das Gutachten auf die Arbeit des AdsD fokussiert ist, sind die Einschätzungen ganz allgemein für die Social-Media-Forschung interessant – also auch für uns!🎉

In unserem letzten Post haben wir ja schon davon berichtet, wie wichtig Social-Media-Archivierung für die Geschichtswissenschaft ist. Das Gutachten macht aber deutlich, dass die Archivierung – allein aus der rechtlichen Perspektive – gar nicht so einfach ist. In diesem Post haben wir euch einige der Einschätzungen geordnet und zusammengefasst, das gesamte Gutachten lässt sich in einem Instagram-Post aber natürlich nur schwer widergeben. Den Link zum vollständigen Gutachten findet ihr in unserer Bio!
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